Glossar
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Bandwith Stealing
Bandbreitenklau - siehe Hot Linking.
Bandbreitenklau - siehe Hot Linking.
Deep Linking
Unter Deep Linking versteht man das Einbinden ("Verlinken") fremder Inhalte in die eigene Website bzw. in die Frames der eigenen Homepage.
Unter Deep Linking versteht man das Einbinden ("Verlinken") fremder Inhalte in die eigene Website bzw. in die Frames der eigenen Homepage.
Freeware
Freeware ist die Bezeichnung für Programme, die urheberrechtlich geschützt sind, aber - zumeist durch private Anwender - kostenlos kopiert, weitergegeben und benutzt werden dürfen.
Freeware ist die Bezeichnung für Programme, die urheberrechtlich geschützt sind, aber - zumeist durch private Anwender - kostenlos kopiert, weitergegeben und benutzt werden dürfen.
Geistiges Eigentum
Unter dem Geistigen Eigentum versteht man die zusammenfassende Bezeichnung für Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte.
Unter dem Geistigen Eigentum versteht man die zusammenfassende Bezeichnung für Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte.
GEMA
Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" und staatlich anerkannte Treuhänderin für die Nutzungsrechte der Musikschaffenden. Siehe auch www.GEMA.de
Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" und staatlich anerkannte Treuhänderin für die Nutzungsrechte der Musikschaffenden. Siehe auch www.GEMA.de
Hot Linking
Unter Hot Linking versteht man das Einbinden "fremder" Dateien (z.B. Bilder) auf die eigene Website, ohne diese vorher auf dem eigenen Server bzw. Webspace abzuspeichern, soz. das "Anzapfen" eines fremden Webspaces.
Unter Hot Linking versteht man das Einbinden "fremder" Dateien (z.B. Bilder) auf die eigene Website, ohne diese vorher auf dem eigenen Server bzw. Webspace abzuspeichern, soz. das "Anzapfen" eines fremden Webspaces.
Impressum
Das Impressum enthält gesetzlich festgelegte Pflichtangaben, die je nach dem verfolgten Ziel einer Website, privat oder kommerziell, variieren. Es macht transparent, wer Informationen zur Verfügung stellt und enthält alle Daten, die für eine Kontaktierung des Webmasters notwendig sind. Im Übrigen sind sämtliche Publikationen auch ausserhalb des Internets impressumspflichtig. Beachte hierzu auch unseren Artikel Impressumspflicht für Webseiten.
Das Impressum enthält gesetzlich festgelegte Pflichtangaben, die je nach dem verfolgten Ziel einer Website, privat oder kommerziell, variieren. Es macht transparent, wer Informationen zur Verfügung stellt und enthält alle Daten, die für eine Kontaktierung des Webmasters notwendig sind. Im Übrigen sind sämtliche Publikationen auch ausserhalb des Internets impressumspflichtig. Beachte hierzu auch unseren Artikel Impressumspflicht für Webseiten.
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG). Siehe auch www.iukdg.de
Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG). Siehe auch www.iukdg.de
Teledienstegesetz
Das Recht der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/tdg
Das Recht der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/tdg
Traffic
Unter Traffic allgemein versteht man die Netzwerkauslastung in einem Computernetzwerk. Webspaceanbieter bzw. Provider stellen den Traffic, den eine Homepage verursacht (durch Seitenaufrufe) in Rechnung bzw. bieten ein Trafficlimit in ihren Paketen mit an.
Unter Traffic allgemein versteht man die Netzwerkauslastung in einem Computernetzwerk. Webspaceanbieter bzw. Provider stellen den Traffic, den eine Homepage verursacht (durch Seitenaufrufe) in Rechnung bzw. bieten ein Trafficlimit in ihren Paketen mit an.
Urheberrecht
Unter dem Urheberrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk schützen. Geschützt werden durch das Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Ihrem Urheber gewährt das Gesetz das subjektive Urheberrecht, das seine geistigen und persönlichen Interessen schützt und ihm ausschließliche Verwertungsrechte gibt. Der Urheber allein hat das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen (solange es nicht veröffentlicht ist), in der Öffentlichkeit vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, zu senden, durch Bild- und Tonträger oder Funksendungen wiederzugeben. Ferner gewährt ihm das Gesetz das Folgerecht und den Anspruch auf die Bibliothekstantieme. Der Urheber kann anderen an seinem Werk Nutzungsrechte, z. B. einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Verlagsrecht), einräumen. Das Urheberrecht ist vererblich. Es erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen des Werks, jedoch bereits 25 Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/urhg/
Unter dem Urheberrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk schützen. Geschützt werden durch das Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Ihrem Urheber gewährt das Gesetz das subjektive Urheberrecht, das seine geistigen und persönlichen Interessen schützt und ihm ausschließliche Verwertungsrechte gibt. Der Urheber allein hat das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen (solange es nicht veröffentlicht ist), in der Öffentlichkeit vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, zu senden, durch Bild- und Tonträger oder Funksendungen wiederzugeben. Ferner gewährt ihm das Gesetz das Folgerecht und den Anspruch auf die Bibliothekstantieme. Der Urheber kann anderen an seinem Werk Nutzungsrechte, z. B. einem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Verlagsrecht), einräumen. Das Urheberrecht ist vererblich. Es erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen des Werks, jedoch bereits 25 Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/urhg/
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/urhg/
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/urhg/
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG). Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/urhwahrng/
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG). Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/urhwahrng/
Vervielfältigung
Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Vervielfältigungsrecht
Unter dem Vervielfältigungsrecht versteht man das Recht zur Vervielfältigung eines Werkes der Literatur, Kunst usw., egal in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Unter dem Vervielfältigungsrecht versteht man das Recht zur Vervielfältigung eines Werkes der Literatur, Kunst usw., egal in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
